§ 22a Fiskalvertretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- FG München, 18.06.2025 – 14 V 2491/24
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – 1 K 1142/20Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – 1 K 1165/20Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 – 11 K 1102/15Zitiert von 3
- FG Hamburg, 28.02.2017 – 4 K 32/15
- FG Hamburg, 26.08.2015 – 2 K 80/13
6 Entscheidungen zu § 22a UStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a#abs-1 (1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a#abs-2 (2) Zur Fiskalvertretung sind die in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a#abs-3 (3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.