Gesetze / Umsatzsteuergesetz

UStG

§ 22a Fiskalvertretung

Stand: 01.09.2026

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a#abs-1 (1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a#abs-2 (2) Zur Fiskalvertretung sind befugt:

1.
Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
2.
Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a#abs-3 (3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.

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